"Zu familiengerichtlichen Maßnahmen nach § 1666 BGB reicht es nicht alleine aus, wenn das 13-jährige Kind bislang weder eine öffentliche Schule noch eine staatlich anerkannte Ersatzschule besucht hat. noch anzunehmen ist, dass es dies auch in Zukunft tun wird, soweit keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung seiner körperlichen, kognitiven, sprachlichen, motivationalen, emotionalen und sozialen Entwicklung vorliegen ...." Sagt die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung! JÄer nehmen einen solchen Zustand allerdings gerne und scheinbar dankbar zum Anlaß, Eltern unter Druck zu setzen oder wenig erfahrenen Familienrichter(innen) eine Kindeswohlgefährdung vorzugaukeln!
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