Die Klägerin - zunächst vertreten durch ihre Eltern - hatte den Oberbürgermeister als Vertreter einer sächsischen Stadt (= Gebietskörperschaft) beim Landgericht Leipzig auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung seines Jugendamtes, Art. 34 GG, § 839 BGB, verklagt. Es ging um Sorgerechtsentzug und Inobhutnahme!
In der Berufungsinstanz hatte das OLG Dresden die Kostenentscheidung des Landgerichtes aufgehoben und das Urteil im Übrigen abgeändert.
Es stellt fest: 1. ein Ausschlussgrund, § 839 III BGB, liegt nicht vor 2. die Mitarbeiter des Jugendamtes haben unzureichend und unvollständig den für einen Antrag auf Sorgerechtsentzug relevanten Sachverhalt ermittelt 3. das Jugendamt hatte auch pflichtwidrig gehandelt 4. es hatte auch aus objektiver Betrachtung seine Pflicht verletzt 5. es hatte seine Pflichten schuldhaft verletzt 6. die schuldhafte Pflichtverletzung war ursächlich für den eingetretenen (seelischen) Schaden 7. nach Allem liegt eine schuldhafte Amtspflichtverletzung i.S.d. Art. 34 GG, § 839 BGB vor!