Anordnungen gem. § 1666, 1666a BGB, ihre Zulässigkeit wegen Kindeswohlgefährdung durch die Verwendung von Smartphones und Internetzugängen durch Minderjährige, OLG Ffm, v. 15.06.2018
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Anordnungen gem. § 1666, 1666a BGB, ihre Zulässigkeit wegen Kindeswohlgefährdung durch die Verwendung von Smartphones und Internetzugängen durch Minderjährige, OLG Ffm, v. 15.06.2018
Da hat wohl beim Amtsgericht Bad Hersfeld ein/e Richterlein über die Strenge geschlagen: Einer Mutter wurde aufgegeben, den Handygebrauch ihres Kindes zu unterbinden. Lustig! Ich bin auch der Meinung, solche Geräte können Kindern die Zukunft versauen, weil sie u.A. durch exzessiven Gebrauch ihrer Smartphone vom Lernen (und nicht nur davon!) abgehalten werden. Und es ist gar nicht mehr so weit von der Kolportage des Dietmar Wischmeyer https://www.youtube.com/watch?v=AHftjWaOBZw entfernt, der behauptet, dass die Steckdosen und Gardinenstangen in unserem Land intelligenter sind, als unsere Abiturienten.
Allerdings verkennt das AG Bad Hersfeld, dass Kindererziehung nicht Aufgabe des Staates (auch nicht der Justiz), sonder ein in Art. 6 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich geschütztes Recht der Eltern ist, das im Übrigen viel zu oft von Jugendämtern und Familiengerichten mißachtet wird. Nicht auszuschließen, dass diese Rechtsunkenntnis eine der Ursachen für die stetig steigende Zahl der Inobhutnahmen ist.
Zum Glück hebt das OLG Frankfurt a.M. diesen Unsinn auf und beschließt: "Die in dem Beschluss vom 10.1.2018 der Kindesmutter erteilten Auflagen zur Inanspruchnahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, zur Nutzung von im Haushalt verfügbaren Medien und zur Nutzung von Smartphones durch das betroffene Kind werden aufgehoben."