Die Klägerin hatte beantragt festzustellen, dass die am 24. April 2012 angeordnete Inobhutnahme des Kindes F. A., geb. am ... Dezember 2007, durch das Jugendamt Rostock für die Zeit von der Anordnung bis zur Herausgabe des Kindes an die Mutter rechtswidrig war.
Das VG stellt die Rechtwidrigkeit unter Verweis auf § 8a SGB VIII positiv fest. Die Voraussetzungen des § 1666 BGB lagen nicht vor.