Es ist im Grunde gar nicht so schwer. Eine festgestellte gegenwärtige Gefahr reicht für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung nicht aus. Aufgrund dieser festgestellten Gefahr muß bei einer weiteren Entwicklung der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes zu erwarten sein. Die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit muss auf konkreten Verdachtsmomenten beruhen. Eine nur abstrakte Gefährdung genügt nicht!
OLG-Senate und Familiengerichte tun sich schwer zu verstehen oder ignorieren diese höchstrichterlichen Entscheidungen. Und zwar nicht nur in wenigen Einzelfällen, sondern in mittlerweile sehr auffälliger Weise!
"Die –auch teilweise– Entziehung der elterlichen Sorge als besonders schwerer Eingriff kann daher nur bei einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes mit einer höheren –einer ebenfalls im Einzelfall durch Abwägung aller Umstände zu bestimmenden ziemlichen– Sicherheit eines Schadeneintritts verhältnismäßig sein. Die Anordnung weniger einschneidender Maßnahmen kann dagegen bereits bei geringerer Wahrscheinlichkeit verhältnismäßig sein".
Haha, wie leicht es ist Sorgerrechte den Vätern vorzuenthalten oder zu entziehen wissen wir ja.
natürlich wissen wir das: dazu bedarf es eigentlich gar keiner Abwägung und es wird auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht strapaziert. Es muss lediglich behauptet werden, dass Kommunikationsschwierigkeiten einer gemeinsamen Ausübung des Sorgerechtes entgegen stehen. Das trifft jedenfalls für das "Vorenthalten" der gemeinsamen Sorge bei nicht verheirateten Elten zu.