Den Eltern (Antragstellern) hatte das Jugendamt die im Oktober 2017 geborene Tochter weggenommen. Die Antragsteller hatten daraufhin im November 2017 beim Verwaltungsgericht Stuttgart im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beantragt, die gemeinsame Tochter herauszugeben.
Das Verwaltungsgericht hatte diesen Antrag unter Hinweis auf § 80 Abs. 5 VwGO sinngemäß ausgelegt und angeordnet:
1. der Widerspruch der Antragsteller gegen die erfolgte Inobhutnahme hat aufschiebende Wirkung
2. der Antragsgegner (Landkreis/ Jugendamt) wird verpflichtet das Kind binnen 24 Stunden an die Antragsteller herauszugeben.
Das Gericht führt unter Bezug auf die einschlägige Rechtsprechung und Kommentierung in seinen Gründen auch aus, dass es "gewisse Zweifel" an der Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme hat.
Zu beachten ist deswegen, dass "nur" der gerichtlich festgestellte oder angeordnete Suspensiveffekt des Widerspruchs der Antragsteller die Herausgabe des Kindes bewirkt hat. Über die Rechtmäßigkeit selbst hat das Gericht nicht entschieden!! Widersprüche haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die Verwaltungsbehörde hätte demnach (oder hat es versäumt) den Sofortvollzug der Inobhutnahme anordnen und diesen gem. § 80 Abs. 3 VwGO begründen müssen, wogegen der Klageantrag sich dann hätte richten müssen.
Keine ganz einfache rechtliche Materie. Tröstlich, wenn ein Verwaltungsgericht -zumindest bei nicht anwaltlich vertretenen Antragstellern- deren Anträge sinngemäß auslegt!
(Der angehängte Beschluss wurde uns freundlicherweise vom Bevollmächtigten der Kindeseltern, Frank Engelen, zur Verfügung gestellt)
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