Es geht um zwei Kinder, die bei Beginn des Ausgangsverfahrens fünf und acht Jahre alt waren, mittlerweile neun und zwölf Jahre alt sind. Die Kindsmutter hatte den Umgang permanent boykottiert und vom Kindesvater verlangt, 1.000 € mehr als den von ihrer eigenen Anwältin errechneten Unterhalt zu zahlen. Die Kinder würden sonst nicht motiviert sein, Umgang mit ihrem Vater zu wollen. Schließlich hatten sie den Umgang mit ihrem Vater abgelehnt.
Das Familiengericht Uelzen beschließt daraufhin (wie immer mit Blick auf das Kindeswohl!) weiteren Umgang auszuschließen und überträgt der Kindsmutter das alleinige Sorgerecht.
Dagegen wendet sich der Vater erfolgreich im Beschwerdeverfahren beim OLG Celle und beantragt das alleinige Sorgerecht für sich. Das OLG überträgt dem Vater das alleinige Sorgerecht. Es begründet seinen Beschluss vom 02. Januar 2018 auf über 30 Seiten.
Am 15.01.2018 beschließt dann das Familiengericht Waldsrode die Herausgabe der Kinder an den Vater: "Im Wege der einstweiligen Anordnung wird angeordnet [dass die namentlich genannten Kinder] an den Antragsteller herauszugeben sind. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt, notfalls unter Anwendung von Gewalt die Kinder dem Vorgenannten zuzuführen. Dem Gerichtsvollzieher wird gestattet, in dieser Sache auch zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen tätig zu werden. Er darf notfalls auch Gewalt gegen die Kinder anwenden...."
Der Kampf des Vaters, zunächst um Umgang, im Weiteren auch ums Sorgerecht, erstreckte sich über vier Jahre hinweg. Seine Vorgehensweise war aus hiesiger Sicht symptomatisch für den vom Familiengericht beschlossenen Umgangsausschluss und für den Sorgerechtsentzug. Das alleinige Sorgerecht zu beantragen, birgt für Väter immer auch die Gefahr, das Sorgerecht zu verlieren.
Natürlich waren Gutachten und Jugendamtsschlaumeierei Teil des Verfahrens. Allerdings hatte die Kindsmutter den Bogen offensichtlich überspannt.
Mit Ausnahme der Kosten für das Gutachten, die der Mutter auferlegt wurden, wurden die Kosten für das Verfahren geteilt.
Wir gratulieren dem Vater für seinen Sieg und für seine Standhaftigkeit. Und wir weisen darauf hin, dass auch in Inobhutnahmeangelegenheiten mit der erforderlichen Entschlossenheit Eltern entrissene Kinder zurückgeholt werden können!
(auf die -auch geschwärzte- Veröffentlichung des Beschlusses wurde wegen der detaillierten und umfassenden Begründung aus Datenschutzgründen verzichtet)