Einem medizinisch oder psychologisch zu begutachtenden Beteiligten ist bei einem Untersuchungstermin bzw. Explorationsgespräch des Sachverständigen die Anwesenheit einer Begleitperson ohne Äußerungs- bzw. Beteiligungsrecht zu gestatten
Und inwiefern kann dann dieser Begleiter hinterher seine Eigenschaft als Zeuge einbringen, sollte es zu gegensätzlichen Auffassungen bezüglich des Gutachtens und der Begutachteten kommen?