Datenschutz in Verfahren des Jugendhilferechts steht über dem nachvollziehbaren Interesse von Betroffenen, sich über Behördeninformanten zu informieren, um sich wehren zu können
Leitsatz/Leitsätze An das Jugendamt gerichtete Hinweise eines Informanten auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung stellen einschließlich der Informationen über seine Person anvertraute Daten i.S.d. § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dar. Sie dürfen unabhängig davon, ob der Hinweis wider besseres Wissen und in Schädigungsabsicht erfolgte, nur in den gem. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 5 SGB VIII genannten Fällen weitergegeben werden.
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